Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ra 2019/02/0109
Artikel 34, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt L 60 vom 28. Februar 2014, trifft unterschiedliche Regelungen für Fahrer eines LKW, je nachdem, ob ein Schaublatt oder ein digitaler Fahrtenschreiber verwendet wird. Unter "Schaublatt" ist nach Artikel 2, Litera e, legcit. "ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf die die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet" zu verstehen. Mit dem Vorwurf, Schaublätter nicht ordnungsgemäß verwendet zu haben, ist daher in einer Tatanlastung angesichts dieser eindeutigen Regelungen bereits hinreichend klar gestellt, dass ein analoger Fahrtenschreiber verwendet wurde.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020109.L02