Verwaltungsgerichtshof
22.07.2019
Ra 2019/02/0107
Beim Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG kommt es bei Fortbestehen der Strafbarkeit auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter an. Ändert sich etwa bei Blankettstrafnormen zwar der Inhalt des Blanketts reduzierend, bleibt das grundsätzliche strafrechtliche Verbot jedoch bestehen, hat eine nachträgliche Einschränkung des Blankettinhalts keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Strafnorm. Bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles findet ein Günstigkeitsvergleich iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG keine Anwendung, wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibt vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0057, und VwGH 24.1.2000, 97/17/0331).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/02/0108
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/02/0091 E 07.08.2019
Ra 2019/02/0120 B 05.09.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020107.L00