Verwaltungsgerichtshof
11.06.2019
Ra 2019/02/0106
GRS wie Ra 2016/02/0228 E 16. Dezember 2016 RS 3
Nach Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG 2016 kann der Verfall (auch) "unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt vergleiche E 20. November 2007, 2006/05/0238; E 24. April 2007, 2004/05/0268). Damit kann aber beim Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, legcit nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden vergleiche E 8. Oktober 2014, 2012/10/0211).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020106.L03