Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0026 B 20. März 2018 RS 4

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine das Unionsrecht einschränkende nationale Regelung ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn mit ihr zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und die nationale Regelung geeignet ist, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche die in VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zitierte Judikatur des EuGH sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 56 a, GSpG 1989 VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, und die dort dargelegte unionsrechtliche Rechtsprechung). Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem GSpG 1989 vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,) dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 23, Wr WettenG 2016 unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des EuGH zulässige Ziele des Allgemeininteresses. Es ist somit nicht erkennbar, dass Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016 nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020106.L02