Verwaltungsgerichtshof
09.12.2019
Ra 2019/02/0086
Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips (Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG) kommt der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, dem das im StGB herrschende Absorptionsprinzip zu Grunde liegt, im Verwaltungsstrafrecht nicht zum Tragen vergleiche VwGH 13.2.1992, 91/06/0140). Hingegen können bereits erfolgte frühere (das heißt vor der Tat liegende) rechtskräftige gleichartige Bestrafungen bei der Strafbemessung sehr wohl als erschwerend zugrunde gelegt werden vergleiche VwGH 13.2.1992, 91/06/0140).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/02/0083 E 16.12.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020086.L04