Verwaltungsgerichtshof
09.12.2019
Ra 2019/02/0086
Das vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, ArbeitsmittelV 2000 ist als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren. Fallbezogen waren keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern nur eine (nach Paragraph 19, VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem "Zug" in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Damit hat der VwGH unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im gegenständlichen Fall der Zug in seiner jeweiligen Zusammensetzung als "Fahrzeug" anzusehen ist. Fallbezogen ist somit der jeweilige Zug in seiner konkreten Zusammensetzung als "Fahrzeug" zu qualifizieren, welches den "Einsatzort" iSd Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz ArbeitsmittelV 2000 darstellt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/02/0083 E 16.12.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020086.L02