Verwaltungsgerichtshof
29.07.2019
Ra 2019/02/0072
Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004 sieht vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Die Bildmarke soll der "leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments" dienen vergleiche ErläutRV 290 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 6). Es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist vergleiche VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0068). Erfüllt die einer Partei zugestellte Ausfertigung des Dokuments diese Anforderungen, so kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, zur Anwendung vergleiche im Umkehrschluss VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020072.L03