Verwaltungsgerichtshof
01.04.2019
Ra 2019/02/0054
GRS wie Ro 2018/22/0011 B 4. Oktober 2018 RS 1
Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das VwG bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher die Relevanz des Mangels durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer (hinreichenden) Vernehmung ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074; VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2019/02/0055
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020054.L01