Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0082 B 12. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (siehe VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020043.L02