Verwaltungsgerichtshof
25.03.2019
Ra 2019/02/0043
GRS wie Ra 2018/04/0082 B 12. April 2018 RS 1
Betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (siehe VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020043.L02