Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 12

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des VwG oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020043.L01