Verwaltungsgerichtshof
06.06.2019
Ra 2019/02/0037
Durch die Kundmachung der "Amtsstunden für die Entgegennahme schriftlicher Eingaben" hat die Behörde iSd Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nur innerhalb dieser Amtsstunden bereit ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Da die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden auf bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen vorgenommen hat, ist auch eine mittels Telefax eingebrachte Beschwerde von dieser Beschränkung umfasst und die Kundmachung der Behörde (auch) als organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs iSd Paragraph 13, Absatz 2, AVG zu qualifizieren vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0092).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020037.L03