Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0039 E 14. Oktober 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Anbringen gelten, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten vergleiche bspw VwGH vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102, VwGH vom 22. April 2009, 2008/04/0089 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Rz 36/1).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020037.L00