Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0029

Rechtssatz

Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen kann. Dieser Grundsatz gilt aber jedenfalls für verfahrensrechtliche Bescheide nicht uneingeschränkt. Auch wenn sich der Spruch eines Bescheides auf die Zurückweisung eines Rechtsmittels beschränkt, ohne den Grund dafür in den Spruch aufzunehmen, so kommt der unterschiedliche normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig im Gegensatz zu jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung in der insoweit bindenden Begründung zum Ausdruck vergleiche VwGH 9.8.2013, 2013/08/0137). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen der VwG übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020029.L02