Verwaltungsgerichtshof
29.03.2019
Ra 2019/02/0025
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt vergleiche die Erläuterungen (ErläutRV LT 3/2016 9f von 15 LG - 02293-2015/000)) und dem in den Erläuterungen klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (... Satz im Tennis...), kann die vom VwG vertretene Ansicht, nicht Spiele oder Punkte, sondern der Satz im Tennis ist das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß Paragraph 25, Wr WettenG 2016 erlaubterweise gewettet werden darf, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/02/0050 B 29.03.2019
Ro 2019/02/0004 E 13.05.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020025.L01