Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0025

Rechtssatz

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt vergleiche die Erläuterungen (ErläutRV LT 3/2016 9f von 15 LG - 02293-2015/000)) und dem in den Erläuterungen klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (... Satz im Tennis...), kann die vom VwG vertretene Ansicht, nicht Spiele oder Punkte, sondern der Satz im Tennis ist das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß Paragraph 25, Wr WettenG 2016 erlaubterweise gewettet werden darf, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/02/0050 B 29.03.2019

Ro 2019/02/0004 E 13.05.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020025.L01