Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0017

Rechtssatz

Eine Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020017.L02