Verwaltungsgerichtshof
13.06.2019
Ra 2019/02/0015
GRS wie Ra 2017/02/0090 B 15. Mai 2017 RS 1
Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst vergleiche E 24. September 2015, Ra 2015/02/0132).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020015.L00