Verwaltungsgerichtshof
13.12.2019
Ro 2019/02/0012
Für die Bestimmtheit der verfolgten Person reicht es weder für die Verfolgungshandlung, noch für die Bestrafung aus, soweit sie im Spruch nicht ohnehin namentlich genannt wird, wenn auf der Erledigung nicht beigeschlossene Urkunden (wie etwa das "Firmenbuch") verwiesen wird, weil die bloße Bestimmbarkeit der Person nicht genügt (VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020012.J06