Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/02/0012

Rechtssatz

In Zusammenhang mit Paragraph 35, FM-GwG 2017 und Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, FMABG 2001 kommt es für die Bestrafung der juristischen Person gerade nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde (VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020012.J04