Verwaltungsgerichtshof
06.03.2020
Ro 2019/02/0007
Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 gestützten Veröffentlichung hat das VwG in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere, weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019020007.J04