Verwaltungsgerichtshof
27.03.2019
Ra 2019/02/0006
Die Revision hat das Recht des Revisionswerbers zum Gegenstand, nicht bestraft zu werden. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Wurde auch die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt, geht es auch nicht um einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Nachlasses. Mit dem Tod des Rw ist die vorliegende Revision daher iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden; das Revisionsverfahren war einzustellen vergleiche VwGH 20.11.2008, 2007/09/0364).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020006.L01