Verwaltungsgerichtshof
12.03.2020
Ra 2019/01/0472
Die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung kann nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit"der Angaben) gleichgesetzt werden, weil nach der Rechtsprechung des VwGH die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können vergleiche VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010472.L05