Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0472

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung kann nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit"der Angaben) gleichgesetzt werden, weil nach der Rechtsprechung des VwGH die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können vergleiche VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010472.L05