Verwaltungsgerichtshof
06.07.2020
Ra 2019/01/0426
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Einbürgerungswerbers als Beschuldigten bestand, hindert die Behörde nicht, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010426.L03