Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0306

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/14/0009 B 17. Dezember 2018 RS 2

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, für das die revisionswerbende Behörde die aufschiebende Wirkung hintanhalten möchte, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Entscheidung des VwGH über das hier angefochtene (Teil-)Erkenntnis, mit dem der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben wurde, für die Behörde noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Gründe dafür hat die revisionswerbende Behörde nicht ins Treffen geführt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der VwGH aber nicht berufen vergleiche etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0307

Ra 2019/01/0308

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010306.L01