Verwaltungsgerichtshof
12.12.2019
Ra 2019/01/0249
Während ein Staatsbürgerschaftsnachweis gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StbG auf Antrag auszustellen ist, ist ein Staatsbürger durch die jeweilige Evidenzstelle (Gemeinde oder Gemeindeverband) gemäß Paragraph 51, StbG von Amts wegen in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnen. Die Amtswegigkeit der Eintragung macht Paragraph 51, zweiter Satz StbG deutlich, wonach die Evidenzstelle "soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, von Amts wegen jede Gelegenheit wahrzunehmen" hat, um sich die Kenntnis über die (in Paragraph 51, erster Satz StbG genannten) die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände zu verschaffen. Die Staatsbürgerschaftseviden z dient ausschließlich behördeninternen Zwecken und die Paragraphen 49 bis 51 StbG normieren lediglich eine Selbstbindung der Evidenzstellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0250
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010249.L03