Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0249

Rechtssatz

Während ein Staatsbürgerschaftsnachweis gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StbG auf Antrag auszustellen ist, ist ein Staatsbürger durch die jeweilige Evidenzstelle (Gemeinde oder Gemeindeverband) gemäß Paragraph 51, StbG von Amts wegen in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnen. Die Amtswegigkeit der Eintragung macht Paragraph 51, zweiter Satz StbG deutlich, wonach die Evidenzstelle "soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, von Amts wegen jede Gelegenheit wahrzunehmen" hat, um sich die Kenntnis über die (in Paragraph 51, erster Satz StbG genannten) die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände zu verschaffen. Die Staatsbürgerschaftseviden z dient ausschließlich behördeninternen Zwecken und die Paragraphen 49 bis 51 StbG normieren lediglich eine Selbstbindung der Evidenzstellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0250

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010249.L03