Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0496 B 9. Jänner 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind vergleiche VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 97 bis 99).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010164.L01