Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/01/0201 E 19. September 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/01/0021, mwN). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, mwN). Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, mwN). Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt vergleiche auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010040.L02