Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0015

Rechtssatz

Sofern sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Verhältnismäßigkeit der bekämpften sicherheitspolizeilichen Maßnahmen richtet, handelt es sich dabei um eine Beurteilung im Einzelfall. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zu einer einzelfallbezogenen Beurteilung in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, Rn. 19, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019010015.J04