Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0014

Rechtssatz

Auch UNHCR geht in den Richtlinien zum Internationen Schutz Nr. 3: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C(5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge ("Wegfall der Umstände"-Klauseln) davon aus, dass der Wortlaut von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eine einzelfallbezogene Anwendung zulässt. UNHCR betont dabei aber, dass die Anwendung der Beendigungsklauseln auf Einzelfälle jedenfalls nicht zum Zweck einer erneuten Anhörung erfolgen darf. Dem entspricht die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und zu prüfen ist vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 27, mwN auf Vorjudikatur). Somit ist nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK entscheidend, dass die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Bereits dann kann der Asylberechtigte nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J07