Verwaltungsgerichtshof
12.12.2019
Ro 2019/01/0010
GRS wie Ra 2019/01/0085 B 4. April 2019 RS 4
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz StbG 1985 müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010010.J02