Verwaltungsgerichtshof
02.09.2019
Ro 2019/01/0009
Der bloße Hinweis des VwG, es liege "noch keine gefestigte Rechtsprechung des VwGH zum Sachverhalt gemäß LIB zu Afghanistan in der Fassung 21.07.2020 ..., ob insoweit bei Fällen wie dem vorliegenden subsidiärer Schutz zuzuerkennen bzw. zuerkennbar" sei, vor, kann die Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht begründen. Mit dieser auf die spezifische Situation in einem Herkunftsstaat abgestellte Frage wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil sich die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länderspezifisch unterschiedlich darstellen vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0081, 0082, Rn. 11; 16.11.2016, Ra 2016/18/0288, Rn. 6, jeweils mwN).
(hier nur der zweite Satz)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010009.J04