Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0003

Rechtssatz

Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Diese Rechtsprechung steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010003.J08