Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Fe 2019/01/0001
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die Einstellung eines Strafverfahrens im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren Bindungswirkung nicht entfaltet und es der belangten Behörde demnach nicht verwehrt ist, über den der zurückgelegten Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt ein selbständiges Ermittlungsverfahren zu führen und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen vergleiche insoweit zu Paragraph 11, StbG VwGH 10.4.2008, 2005/01/0777, mwN). Dies gilt auch für das - hier maßgebliche - Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, und VwGH 29.5.2018, Ra 2018/01/0232, jeweils mwN). Daher dürfen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden vergleiche VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:FE2019010001.H10