Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Geschäftszahl

Fe 2019/01/0001

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Grunde zu legen. Dies gilt auch nach der seit Inkrafttreten (am 1. Jänner 2014) der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Rechtslage. Insbesondere ist der Umstand, dass ein Bescheid nunmehr infolge Aufhebung bzw. Abänderung durch ein Verwaltungsgericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht vergleiche zu allem mit ausführlicher Darstellung der Rechtslage VwGH 13.9.2016, Fe 2016/01/0001, mwN; vergleiche zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages von Einzelpersonen VwGH 24.4.2018, Fe 2018/07/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:FE2019010001.H01