Verwaltungsgerichtshof
08.11.2018
Ra 2018/22/0246
Die Familienbeihilfe dient ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder und ist daher nicht bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigen vergleiche VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220246.L01