Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0246

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe dient ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder und ist daher nicht bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigen vergleiche VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220246.L01