Verwaltungsgerichtshof
30.06.2021
Ra 2018/22/0218
GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 3
Das NAG 2005 knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220218.L03