Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/22/0081 E 26. Juni 2012 RS 1 (hier nur die letzten zwei Sätze betreffend den Ehemann)

Stammrechtssatz

Auch wenn die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 als Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder)Ehen dient und dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken soll, erkannte der Verfassungsgerichtshof in seinem E vom 17. Juni 2011, B 711/10, die dort vorgesehene Altersgrenze als sachlich gerechtfertigt und zu keinem verfassungsrechtlich relevanten Systembruch führend, weil der Gesetzgeber verschiedene Rechtsinstitute und Verwaltungsmaterien nicht gleichartig regeln muss. Davon ausgehend stellte die Behörde bei der Prüfung der Familienangehörigeneigenschaft zutreffend nach der verfassungskonformen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 nur auf das Alter der Ehegattin bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab (Hinweis E vom 29. Februar 2012, 2010/21/0509). Da die Ehefrau des Fremden unstrittig damals das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war die nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 erforderliche (besondere) Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220093.L01