Verwaltungsgerichtshof
09.08.2018
Ra 2018/22/0078
GRS wie Ra 2016/10/0135 B 21. Dezember 2016 RS 1
Bei der Prüfung, ob res iudicata vorliegt, ist auf die dem ursprünglichen Antrag von der Partei zugrunde gelegten Gründe - daher auch auf das Tatsachenvorbringen zu dem behaupteten Wiederaufnahmegrund - abzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220078.L05