Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0062 E 29. September 2011 VwSlg 8667 F/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, drittletzter Satz FLAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird vergleiche auch Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, StudFG, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des letzten Monats jenes Semesters erlischt, für das der Studierende keinen Studiennachweis vorgelegt hat). Demnach kommt es nicht auf das Ablegen einer Prüfung in einem Studienjahr oder Semester an, sondern auf die Zuordnung einer allenfalls in diesem Semester in der vorlesungsfreien Zeit oder erst im Folgesemester abgelegten Prüfung zu einem bestimmten Semester vergleiche zur Zuordnung einer innerhalb der Nachfrist abgelegten Prüfung zu einem vorangegangenen Semester auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, Zl. 2006/13/0195).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220040.L03