Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/22/0177 E 19. Februar 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG 2002, auf den Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 verweist, stellt ausdrücklich auf die im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilten Prüfungen ab. Das Studienjahr beginnt aber nach der Bestimmung des Paragraph 52, UniversitätsG 2002 am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Für eine Ausweitung über den genannten Zeitraum hinaus besteht somit kein Raum.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220040.L01