Verwaltungsgerichtshof
14.11.2019
Ro 2018/22/0016
An dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels und an der daraus abzuleitenden Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes der Staatsangehörigen Koreas in Österreich nach Ablauf der Frist von neunzig Tagen können auch (kurzfristige) Unterbrechungen des inländischen Aufenthaltes nichts ändern vergleiche VwGH 20.1.2009, 2006/18/0151; vergleiche Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,). Daraus ergibt sich, dass sich die Fremde nur insoweit auf das Abkommen 1979 berufen kann, als der visumfreie Aufenthalt von neunzig Tagen nicht überschritten wird, wobei bloß kurzfristige Auslandsaufenthalte die Berechnung der Aufenthaltsdauer im Inland nicht unterbrechen. Eine Konstellation, in der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässigerweise im Inland gestellt worden ist, fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz eins und 3 NAG 2005 (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0184), allerdings ist der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 verwirklicht, wenn die Fremde den Antrag noch zulässigerweise im Inland gestellt, dann aber die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes überschritten hat vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0186).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018220016.J04