Verwaltungsgerichtshof
28.02.2022
Ro 2018/22/0012
In einer Konstellation, wo erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, berechtigt der Umstand, dass die Behörde nicht befugt ist, den Verlängerungsantrag bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen, sondern zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 angehalten ist, das VwG nicht, die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 sind nämlich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NAG 2005, welche die Behörde in seinem dem Verfahren vor dem VwG vorangehenden Verfahren anzuwenden gehabt hätte, vom VwG sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt jedoch, dass Paragraph 25, NAG 2005 auch vom VwG anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass in der genannten Bestimmung lediglich von der "Behörde" die Rede ist vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059; 28.5.2019, Ra 2018/22/0060). Demnach erweist sich die Rechtsansicht des VwG, ein Vorgehen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 liege im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde, als nicht begründet. Eine allein aus Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 abgeleitete Befugnis zur Zurückverweisung der Sache an die Behörde besteht somit nicht. Ob das VwG zur Zurückverweisung der Sache an die Behörde berechtigt war, bestimmt sich folglich nach der (allgemeinen) verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG 2014.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220012.J07