Verwaltungsgerichtshof
28.02.2022
Ro 2018/22/0012
GRS wie Ra 2015/22/0024 E 15. Dezember 2015 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)
Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ist - auch im Fall eines Zweckänderungsantrages - nach Paragraph 25, NAG 2005 vorzugehen (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Der Umstand allein, dass erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des Paragraph 25, NAG 2005 nichts zu ändern.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220012.J06