Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2018/22/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0024 E 15. Dezember 2015 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ist - auch im Fall eines Zweckänderungsantrages - nach Paragraph 25, NAG 2005 vorzugehen (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Der Umstand allein, dass erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des Paragraph 25, NAG 2005 nichts zu ändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220012.J06