Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2018/22/0012

Rechtssatz

Bei Verwirklichung des absoluten Versagungsgrunds des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 (Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005) ist eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 nicht vorzunehmen ist vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020), wohingegen im Rahmen des Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 eine Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 ohne Einschränkung vorgesehen ist. Der sachliche Grund für diese Differenzierung ist darin zu erblicken, dass sich der Antragsteller im Fall eines Verlängerungsantrags bereits eine bestimmte Zeit rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und im Zuge dessen auch eine gewisse Integration erlangt hat, die im Verlängerungsverfahren durch die in Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 ohne Einschränkung vorgesehene Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK entsprechend zu berücksichtigen ist. Ausgehend davon bestehen jedoch in Bezug auf die sachliche Rechtfertigung der im Blick stehenden Differenzierung keinerlei Bedenken. Da die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 insofern völlig eindeutig ist, liegt auch keine planwidrige Lücke vor, deren Schließung die Behörde durch analoge Heranziehung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 anzustreben scheint.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220012.J05