Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2018/22/0012

Rechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 setzt die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 voraus. Gemäß dieser Bestimmung ist Familienangehöriger unter anderem, wer Ehegatte ist und das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet hat. Dabei muss die Ehe im Entscheidungszeitpunkt formal aufrecht und der Antragsteller somit Familienangehöriger sein vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081). Auf ein über die formale Ehegatteneigenschaft hinausgehendes aufrechtes Familienleben stellt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 indessen nicht ab vergleiche VwGH 18.3.2014, 2011/22/0077; VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014; VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220012.J04