Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2018/22/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0129 E 18. Oktober 2012 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ist der Verlängerungsantrag von der Niederlassungsbehörde abzuweisen und nicht die Vorgehensweise nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) einzuhalten vergleiche E 27. Mai 2010, 2008/21/0608). Eine allein auf das Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen abstellende Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 ist hingegen nicht zulässig vergleiche E 22. März 2011, 2008/18/0028).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220012.J02