Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0177

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber wollte die Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU mit dem FrÄG 2015, ohne erkennbare zeitliche Einschränkung, umsetzen (siehe nur den Allgemeinen Teil der ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 1), sodass er von der ihm offenstehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine zur Umsetzung dieser RL erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung (auch) auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden vergleiche VwGH 10.4.2019, Ro 2019/18/0001, Rn. 10 bis 12; EuGH 19.3.2019, Ibrahim, C-297/17 u. a.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210177.L02