Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0515

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0122 B 29. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200515.L00