Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/20/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/18/0001 E 10. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Mit Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim, C-297/17 u.a., hat der EuGH klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat gestattet ist, seine zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung (auch) auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, sofern dies vorhersehbar und einheitlich erfolgt vergleiche RNr. 60 bis 66 dieses Urteils). Das ist in Bezug auf die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 der Fall.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018200013.J05