Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0708

Rechtssatz

Die (versuchte) Zustellung des Bescheides des BFA ist an jene Adresse erfolgt, an welcher der Revisionswerber noch gemeldet war. Das BVwG hat jedoch festgestellt, der Revisionswerber sei bereits vor dem Zustellversuch und der Hinterlegung des Bescheides aus der Unterkunft an dieser Adresse ausgezogen. Daher kam diese Unterkunft nicht mehr als Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG in Betracht vergleiche zur bloßen Indizwirkung von Eintragungen im Zentralen Melderegister VwGH 25.3.2010, 2010/21/0007; 28.3.2014, 2013/02/0061; 13.11.2018, Ra 2018/21/0064).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L04