Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0708

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0076 E 28. Mai 2013 VwSlg 18636 A/2013 RS 1

Stammrechtssatz

"Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (Hinweis Erkenntnisse vom 27. August 1996, 96/05/0055, 26. Juni 2007, 2006/13/0010, 17. September 2012, Zl. 2011/23/0506).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L02